beigezogenen Amtsstellen sowie des Gutachters G. Auf die entsprechenden Darlegungen kann an dieser Stelle verwiesen werden. Demgemäss ist die Schutzwürdigkeit des Gasthauses R. im Sinne von Art. 86 Abs. 2 des BauG weiterhin zu bejahen. 53 B. Gerichtsentscheide 3677