Die EKD empfehle deshalb mit Nachdruck, die Schutzwürdigkeit des Gasthauses R. zu bestätigen. 7.2 Die Beschwerdeführer wenden zunächst ein, der Regierungsrat habe das Gasthaus R. 1986 nicht als Baudenkmal bezeichnet. Dies ist unerheblich, weil – wie unter Erwägung 6 dargelegt – eine bauhistorische Bedeutung vom Gesetz nicht verlangt wird. Auch das Hauptargument der Beschwerdeführer, wonach das Gasthaus R. im Standardwerk von Eugen Steinmann nicht erwähnt sei, erweist sich nicht als stichhaltig: Eugen Steinmann hat sich gemäss dem Titel seines dreibändigen Werkes (Die Kunstdenkmäler des Kantons Appenzell Ausserrhoden, aufgeteilt in drei den Bezirken Hinter-, Mittel-