In Art. 79 Abs. 1 lit. d des BauG werden zudem „kulturgeschichtlich wertvolle Einzelbauten“ als schutzwürdige Gegenstände erwähnt. Das Baugesetz schützt damit mehr als die klassischen Kulturdenkmäler und will mehr wahren als nur das „besonders Schöne“ (Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Pla- nungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 205). Art. 86 des BauG orientiert 51 B. Gerichtsentscheide 3677