Die Nichterwähnung von Art. 30 der KV (Denkmalpflege und Landschaftsschutz) im Ingress des Baugesetzes hat keine Auswirkungen, weil auch der Denkmalschutz eine kantonale Aufgabe ist. Anders ausgedrückt: Art. 86 des BauG ist eine formell-gesetzliche Grundlage auch für den Schutz von historischen Bauten. Art. 86 des BauG steht mit übergeordnetem Recht nicht im Widerspruch, weil der Denkmalschutz ebenfalls Sache der Kantone ist. 6. Wie bereits mehrfach dargetan, nennen Art. 79 Abs. 1 lit. h und Art. 86 Abs. 2 des BauG auch „historisch wertvolle Einzelbauten“ als schützenswerte Objekte. In Art. 79 Abs. 1 lit.