86 Abs. 2 des BauG folgt unmissverständlich, dass nicht nur Kulturdenkmäler schützenswerte Objekte sind, sondern auch andere historisch wertvolle Einzelbauten. Die Beschwerdeführer wenden ein, das Baugesetz stütze sich nur auf Art. 31 der KV, nicht aber auf Art. 30 der KV. Art. 86 Abs. 2 des BauG fehle somit eine verfassungsmässige Grundlage und stelle deshalb keine ausreichende Grundlage dar für eigentumsmässige Eingriffe in Gebäude, die nicht bauhistorisch, sondern nur historisch wertvoll seien. Die Nichterwähnung von Art.