86 Abs. 3 Satz 1 BauG). Die Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten (Art. 86 Abs. 3 Satz 2 BauG). Gemäss Art. 86 Abs. 4 Satz 1 des BauG ist die Schutzwürdigkeit durch die verfügende Behörde zu überprüfen, sofern sich die Verhältnisse erheblich geändert haben; die Eigentümerinnen und Eigentümer können von sich aus eine Überprüfung beantragen (Art. 86 Abs. 4 Satz 2 BauG). […] 5. Aus dem Wortlaut der Art. 79 Abs. 1 lit. h und Art. 86 Abs. 2 des BauG folgt unmissverständlich, dass nicht nur Kulturdenkmäler schützenswerte Objekte sind, sondern auch andere historisch wertvolle Einzelbauten.