Nr. X, sondern Flächen im Eigentum des Kantons, der Gemeinde sowie der dem Vorhaben vertraglich zustimmenden Eigentümer an der S.-Strasse in Anspruch nimmt, und die Pflästerung auf jenen Flächen ohne präjudizielle Wirkung unter Auslassung der Parz. Nr. X realisiert werden kann, erweist sich die beantragte Rückweisung des Gesamtprojektes weder als notwendig noch verhältnismässig (vgl. dazu auch Art. 53 Abs. 3 Bauverordnung [BauV; bGS 721.11]): Stattdessen genügt, dass im Dispositiv festgehalten wird, es sei auf Parz.