der auch auf Parz. Nr. X als rechtund verhältnismässig erkannten Pflästerung noch der Einleitung einer formellen Enteignung durch das dafür zuständige Gemeinwesen bedarf (um sich die dort zur Pflästerung erforderlichen, aber voraussichtlich nicht freihändig erhältlichen dinglichen Rechte abtreten zu lassen). Weil das Gesamtprojekt jedoch weit überwiegend nicht die Parz. Nr. X, sondern Flächen im Eigentum des Kantons, der Gemeinde sowie der dem Vorhaben vertraglich zustimmenden Eigentümer an der S.-Strasse in Anspruch nimmt, und die Pflästerung auf jenen Flächen ohne präjudizielle Wirkung unter Auslassung der Parz.