Stattdessen genügt, dass im Dispositiv festgehalten wird, es sei auf Parz. Nr. X derzeit auf die Pflästerung zu verzichten, es sei denn, deren Grundeigentümer stimmen einer solchen in einer (auch die Kosten der Erstellung und des Unterhalts der Pflästerung regelnden) Vereinbarung zu oder diese seien in einem noch einzuleitenden Enteignungsverfahren zur Bodenabtretung oder durch eine Dienstbarkeit zur Duldung der Pflästerung verpflichtet worden. OGer, 27.10.2016 3677