eignung in einem Landerwerbsplan festgelegt wurde. Weder das eine noch das andere wurde bislang für Parz. Nr. X veranlasst. Somit kann im vorliegenden Verfahren über die (von den Beschwerdeführern bestrittene) Zulässigkeit der noch nicht einmal eingeleiteten Enteignung nicht geurteilt werden; auf die diesbezüglichen Rügen kann derzeit nicht eingetreten werden. Hingegen ist im Rahmen der beantragten Rückweisung lediglich, aber immerhin festzustellen, dass es für die Realisierung der auch auf Parz.