Nr. X vor. Auch eine nach Art. 37 Abs. 3 StrG zur Einleitung des Enteignungsverfahrens erforderliche persönliche Anzeige an die Adresse der Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig; die Beschwerdeführer bestreiten denn auch ausdrücklich, je eine solche Anzeige erhalten zu haben. 7.2 Nach Art. 39 Abs. 3 StrG kann mit der Einsprache nebst dem aufgelegten Projekt auch die Zulässigkeit der Enteignung und deren Umfang angefochten werden. Dies setzt allerdings voraus, dass das Enteignungsverfahren überhaupt mit schriftlicher Anzeige eingeleitet worden ist (Art. 37 Abs. 3 StrG) und ferner, dass mit dem aufgelegten Projekt auch Art und Umfang der Ent-