Unter diesen Umständen kann auf Parz. Nr. X die oben als recht- und verhältnismässig erkannte Pflästerung nur realisiert werden, wenn mit dem Projekt auch ein formelles Enteignungsverfahren eingeleitet worden wäre, mit dem Ziel, entweder den für die Pflästerung beanspruchten Boden oder wenigstens eine Dienstbarkeit zu Lasten der Parz. Nr. X zugewiesen zu erhalten, welche die Beschwerdeführer als Grundeigentümer zur Duldung der Pflästerung verpflichtet. Der Landerwerbsplan, welcher mit dem Gesamtprojekt aufgelegt wurde, sieht weder zugunsten der Gemeinde noch des Kantons eine Bodenabtretung oder die Abtretung einer solchen Dienstbarkeit zulasten der Parz. Nr. X vor.