Mangels einer ausdrücklichen servitutarischen Festlegung ist mit den Beschwerdeführern davon auszugehen, dass diese im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht nicht verpflichtet sind, die heute geteerte Strassenfläche auf ihre Kosten mit der strittigen Pflästerung zu versehen. Aus dem gleichen Grund ist ferner davon auszugehen, dass sie servitutarisch auch nicht dazu verpflichtet sind, den Ersatz des Teerbelages auf ihrer Parzelle – ohne ihre Zustimmung – zu dulden, selbst wenn die Pflästerung auf Kosten beispielsweise der Gemeinde eingebaut würde. Dasselbe ergibt sich sinngemäss auch aus Art.