Nr. X nach der Rechtsverschreibung von 1946 eine öffentliche Fahrstrasse in einer Breite von 4.70 m, und insoweit sind entsprechend auch die zivilrechtlichen Abwehrrechte eingeschränkt. Weil diese Verschreibung damals von der Gemeindebehörde mitunterzeichnet wurde, gilt die Strasse im privaten Eigentum seither in dieser Breite nach Art. 2 Abs. 2 StrG als dem Gemeingebrauch gewidmet; nach Art. 1 Abs. 1 StrG gilt sie damit als öffentliche Strasse und diese fällt als solche in dessen Geltungsbereich. Nach Ziff. 2 der Rechtsverschreibung sind die jeweiligen Grundeigentümer zum Unterhalt der öffentli- 48 B. Gerichtsentscheide 3676