d und Abs. 4 StrG); die Beschwerdeführer können daraus auch für die sanierungspflichtigen Teile der Kantonsstrasse keinen Verzicht auf die strittige Pflästerung ableiten. […] 7.1 Gemäss dem aufgelegten Projekt soll der bislang geteerte und als Strasse genutzte Teil der Parz. Nr. X in die Pflästerung der S.-Strasse einbezogen werden. Wie oben bereits festgestellt, lastet auf diesem Teil der Parz. Nr. X nach der Rechtsverschreibung von 1946 eine öffentliche Fahrstrasse in einer Breite von 4.70 m, und insoweit sind entsprechend auch die zivilrechtlichen Abwehrrechte eingeschränkt.