98 Abs. 1 BauG). Deshalb ist der Kanton als Strasseneigentümer für den Bereich der sanierungspflichtigen fünf Liegenschaften mittels Auflage zu verpflichten, die bauseitige Lärmsanierung (Fenster) spätestens zusammen mit der Pflästerung des betreffenden Abschnitts der Kantonsstrasse zu vollenden bzw. für deren Vollendung besorgt zu sein. Vorbehalten bleibt im Einzelfall eine Dispensation dieser Liegenschaften gestützt auf Art. 10 Abs. 3 LSV. Damit hat es koordinations-, lärm- und umweltschutzrechtlich für das vorliegende Verfahren sein Bewenden (Art. 3 Abs. 2 lit. d und Abs. 4 StrG);