Zwar wird der Kanton die Sanierung an diesen fünf Liegenschaften selbstredend nur unter Einbezug der betreffenden Liegenschaftseigentümer und damit in einem separaten Verfahren anordnen können (rechtliches Gehör). Weil indessen – wie sich nachfolgend noch bestätigen wird – die vorliegend strittige Pflästerung im Bereich der sanierungspflichtigen Kantonsstrasse bzw. der fünf sanierungspflichtigen Liegenschaften auch im Interesse des Ortsbildschutzes erfolgt, besteht ein enger Sachzusammenhang zur per 2016–18 programmierten Lärmsanierung, namentlich wenn sich die Frage stellen sollte, ob in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 lit.