Strasse im privaten Eigentum liegt (Parz. Nr. X), selber nicht zu den fünf grundsätzlich sanierungspflichtigen Liegenschaften entlang der Kantonsstrasse gehört, da auf Parz. Nr. X die IGW durchwegs eingehalten sind. Hingegen ist für die fünf sanierungspflichtigen Liegenschaften gemäss Programmvereinbarung 2016–18 der Kanton als Strasseneigentümer zur Ausarbeitung von Lärmsanierungsprojekten verpflichtet. Dass diese Sanierung(en) völlig unabhängig vom vorliegend strittigen Gesamtprojekt seien (Vorinstanz), trifft indessen nur in formeller Hinsicht zu.