Zu prüfen bleibt, ob gestützt auf das Vorsorgeprinzip allfälligem Lärm noch anderweitig Rechnung zu tragen ist. 5.5 Dass der Immissionsgrenzwert (IGW) von 65 dB am Tag entlang der Kantonsstrasse in fünf Fällen bereits heute überschritten ist (Beschwerdeführer), hat einerseits nach der oben erwähnten Rechtsprechung zum Vorsorgeprinzip, und anderseits gestützt auf Art. 10 Abs. 1 LSV nicht notwendigerweise einen Verzicht auf die dort geplante Pflästerung zur Folge: Die Pflästerung wurde dort als Ergebnis des ersten Auflageverfahrens bereits in ihrer Länge reduziert.