3.18 Geschwindigkeitsbegrenzung, S. 22 Ziff. 4.6). Daher ist auch für den vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die – wie erwähnt – bei 1–3 dB liegende Hörbarkeitsschwelle überschritten wird und somit durch die Temporeduktionen im Ergebnis durch die so geänderte ortsfeste Anlage eine im Sinne des Vorsorgeprinzips massgebliche Lärmreduktion resultiert. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Zu prüfen bleibt, ob gestützt auf das Vorsorgeprinzip allfälligem Lärm noch anderweitig Rechnung zu tragen ist.