Darauf sind Kanton und Gemeinde zu behaften. Dass diese Temporeduktionen auch aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet worden sind, hindert im Ergebnis keineswegs, dass damit zugleich auch eine hörbare und damit wesentliche Lärmreduktion einhergeht, die dem Ruhebedürfnis der Beschwerdeführer auf Dauer zu Gute kommt. Bei einer Reduktion von 50 km/h auf 30 km/h wird nämlich die Lärmminderung auf bis zu 3 Dezibel (dB) für den Mittelungspegel veranschlagt (so in: Publikation der Eidg. Kommission für Lärmbekämpfung, einsehbar unter www.cerclebruit.ch, Rubrik Vollzugsordner/3 Strassenlärm/3.18 Geschwindigkeitsbegrenzung, S. 22 Ziff.