BGE 127 II 306 E. 8). Soweit die geänderte Anlage vorliegend der Erschliessung des geschützten Ortsbildes von nationaler Bedeutung, öffentlicher Bauten (Kirche, kantonale Gerichte, kommunale und kantonale Verwaltung), des Gasthauses K. (Hotel/Restaurant) und anderer zonenkonformer Bauten dient, sind die öffentlichen oder privaten Interessen auch dieser Anstösser mit abzuwägen, und zwar auch insofern, als diese dem Ruhebedürfnis der beschwerdeführenden Anstösser entgegenstehen. 5.4