Dies hat indessen nicht notwendigerweise einen Verzicht auf die Pflästerung zur Folge. Nach der Rechtsprechung (BGE 127 II 306 E. 8) lässt sich nämlich aus dem Vorsorgeprinzip nicht ableiten, die von einer Anlage betroffenen Anwohner hätten überhaupt keine Belastung hinzunehmen. Das Vorsorgeprinzip hat hinsichtlich der Einwirkungen nicht zwingend eliminierenden Charakter, leistet aber einen Beitrag zu deren Begrenzung.