Im Sinne des im Umweltschutzgesetz verankerten Vorsorgeprinzips (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) schreibt Art. 8 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) zusätzlich vor, dass die Lärmimmissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. […] 5.3 Die Beschwerdeführer machen grundsätzlich zu Recht geltend, das Vorsorgeprinzip sei auch hinsichtlich der Pflästerung anwendbar. Dies hat indessen nicht notwendigerweise einen Verzicht auf die Pflästerung zur Folge.