O., N 20 ff. zu Art. 40 DBG). Nach dem Periodizitätsprinzip haben es die Steuerpflichtigen nicht in der Hand, zu bestimmen, wann sie die Steuern entrichten, sondern die Besteuerung soll grundsätzlich in jener Periode erfolgen, in welcher das Einkommen wirtschaftlich erzielt wird. Private Schuldzinsen gelten, da sich die Passiven bereits dann erhöhen, im Hinblick auf das Periodizitätsprinzip bereits als abzugsfähig in dem Zeitpunkt, in welchem sie fällig werden; eine Bezahlung ist im Regelfall nicht vorausgesetzt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 26 zu Art. 33 DBG).