151 Abs. 1 DBG erwähnte Zins nach demselben Verzugszinssatz zu berechnen, der bei der ordentlichen Steuerveranlagung 30 Tage nach der Rechnungsstellung zu laufen beginnt. d. Wie schon bei den Zinsen, die mit den Nachsteuern betreffend Staatsund Gemeindesteuern erhoben wurden, besteht auch bei den Zinsen, die mit der Nachsteuer betreffend Direkte Bundessteuer erhoben wurden, kein Grund, diese nicht als Schuldzinsen zum Abzug zuzulassen.