Abs. 1 lit. a der Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer [SR 642.124, nachfolgend: Zinsverordnung]). Auf Raten- und sonstigen Vorauszahlungen vom Zahlungseingang bis zur ursprünglichen Fälligkeit wird ein sogenannter Vergütungszins gewährt (Art. 4 Zinsverordnung). Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b der Zinsverordnung ist der in Art. 151 Abs. 1 DBG erwähnte Zins nach demselben Verzugszinssatz zu berechnen, der bei der ordentlichen Steuerveranlagung 30 Tage nach der Rechnungsstellung zu laufen beginnt.