Direkte Bundessteuern ist in Art. 151 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) ausdrücklich vorgesehen („Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert“). Auch hier wird im Gesetzeswortlaut der Begriff „Zins“ nicht näher definiert. Anders als dies im kantonalen Recht der Fall ist, wird im Bun-