Das Nachsteuerverfahren ist in diesem Sinn nichts anderes als eine Art Revisionsverfahren zuungunsten des Steuerpflichtigen (vgl. dazu BGE 98 Ia 22 E. 2, m.w.H.). So haben auch die mit den Nachsteuern betreffend Direkte Bundessteuer erhobenen Zinsen klar keine pönale Funktion. Die Nachsteuer wird als Folge einer Unterbesteuerung mit dem einzigen Zweck erhoben, einen ungerechtfertigten Steuerausfall des Gemeinwesens auszugleichen (Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., N 3 zu Art. 151 DBG). c. Die Verzinsung der Nachsteuerforderung betreffend Direkte Bundessteuern ist in Art.