H. zur entsprechenden kantonalen Regelung im Kanton Zürich). f. Gleichzeitig argumentiert die Vorinstanz aber, der Zins sei Bestandteil des Nachsteuerbetrags und könne aus diesem Grund nicht zum Abzug gebracht werden, weil sonst eine Besserstellung desjenigen resultieren würde, der Steuern hinterzogen habe, gegenüber dem steuerehrlichen Bürger, der alles ordnungsgemäss deklariert habe [...]. Diese Argumentation überzeugt nicht.