Dazu gehöre die Erhebung des Ausgleichszinses [...]. Art. 206 StG sieht vor, dass mit der Schlussrechnung Ausgleichszinsen zu berechnen sind. Das Nachsteuerverfahren wird mit einer Schlussrechnung abgeschlossen. Wie die Vorinstanz selbst geltend macht, haben die Zinsen bei Nachsteuerforderungen betreffend Staats- und Gemeindesteuern – genau gleich wie die Ausgleichszinsen, die jeweils bei ordentlichen Schlussrechnungen der Staats- und Gemeindesteuern berechnet werden – das Ziel der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen bei der Festsetzung der Steuer; die Nachsteuerpflichtigen sollen nicht davon profitieren, dass die Steuern erst nachträglich veranlagt wurden.