ligen Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens, ein Verzugszins geschuldet“). Verzugszinsen haben in diesem Sinn Strafcharakter und kommen überhaupt nur dann zum Zug, wenn eine rechtzeitige Zahlung der in Rechnung gestellten Beträge unterbleibt. Angesichts dieses unterschiedlichen Hintergrunds von Ausgleichs- und Verzugszinsen hat der Regierungsrat diese Zinsen auch nicht in gleicher Höhe festgelegt. So beträgt der bei den Staats- und Gemeindesteuern aktuell anwendbare Ausgleichszins 1 % und der Verzugszins dagegen deutlich höhere 5 % (vgl. die Erläuterungen zu den Verzugszinsen unter https://www.ar.ch/verwaltung/departement-finanzen/steuerverwaltung/steuerbezug/).