Hat die steuerpflichtige Person die Zahlungen erst nach dem Verfalltag oder gegenüber der definitiven Schlussrechnung zu niedrigere Zahlungen geleistet, werden diese verspäteten bzw. ungenügenden Zahlungen zulasten der steuerpflichtigen Person verzinst (sog. Ausgleichszinsen). Im kantonalen Recht sind die Begriffe Ausgleichszinsen und Verzugszinsen klar auseinanderzuhalten: Verzugszinsen werden erst dann erhoben, wenn in Rechnung gestellte Beträge von der steuerpflichtigen Person nicht rechtzeitig innert Zahlungsfrist beglichen werden (Art. 208 Abs. 2 StG: „Auf dem Steuerbetrag wird nach Ablauf der Zahlungsfrist, ungeachtet eines allfäl-