206 StG werden einerseits Ausgleichszinsen erwähnt, in Art. 208 Abs. 2 StG andererseits Verzugszinsen. Ausgleichszinsen ergeben sich als Korrektur beim System von provisorischen Rechnungen und Schlussrechnungen und sind nicht verschuldensabhängig. Ist der provisorisch bezogene Steuerbetrag niedriger, als sich schliesslich aufgrund der rechtskräftigen Einschätzung ergibt, steht der Bezugsbehörde das Recht zu, die zu wenig erhobenen Steuern nachzufordern. Umgekehrt hat aber auch die steuerpflichtige Person einen Anspruch darauf, dass ihr allenfalls zu viel bezahlte Beträge zurückerstattet werden. Daraus resultiert das Ausgleichszinssystem: Der in der definitiven Schlussrech-