Werden Nachsteuern betreffend Staats- und Gemeindesteuern erhoben, so schreibt das StHG den Kantonen vor, auf diesen Nachsteuerforderungen zwingend einen Zins zu erheben. Die konkrete Ausgestaltung dieses Zinses, insbesondere dessen Höhe und Bezeichnung, verbleibt hingegen in der Kompetenz der Kantone (vgl. dazu Urteile BGer 2C_116/2015 und 2C_117/2015, E. 5.4.4, m.w.H.). Der Gesetzgeber von Appenzell Ausserrhoden hat den in Art.