38 B. Gerichtsentscheide 3675 Gemeindesteuern erhoben werden, werden gemäss Vorinstanz gerade aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht nach dem Verzugszinssatz, sondern nach dem Ausgleichszinssatz berechnet. Für diejenigen Zinsen, die mit der Nachsteuer betreffend Direkte Bundessteuer erhoben wurden [...], gelten andere Rechtsgrundlagen, worauf in E. 2.5 näher eingegangen wird. c. Werden Nachsteuern betreffend Staats- und Gemeindesteuern erhoben, so schreibt das StHG den Kantonen vor, auf diesen Nachsteuerforderungen zwingend einen Zins zu erheben.