Mit den allgemeinen Abzügen in Art. 9 Abs. 2 StHG berücksichtigt der Gesetzgeber die effektiven Ausgaben, die der steuerpflichtigen Person entstanden sind (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, N 6a zu § 31). Bei Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG handelt es sich nach ständiger Praxis um eine Steuernorm mit wirtschaftlicher Anknüpfung: Für die Abzugsfähigkeit von Passivzinsen spielt deren wirtschaftliche Natur eine ausschlaggebende Rolle. Der Begriff Schuldzinsen ist daher wirtschaftlich auszulegen und unbesehen um die Form, die Bezeichnung oder den Zeitpunkt der Erbringung zu verstehen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 8 zu § 31,