SR 642.14) sieht vor, dass bei der Festlegung dieser kantonalen Steuern von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgezogen werden. Allgemeine Abzüge sind unter anderem die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach den Artikeln 7 und 7a StHG steuerbaren Vermögensertrages und weiterer Fr. 50‘000.00 (Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG). Im Einklang mit dieser bundesrechtlichen Vorgabe regelt Art. 35 Abs. 1 lit. a StG: „Von den Einkünften werden abgezogen: a) die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach Art. 23, 23a und 24 steuerbaren Vermögenserträge zuzüglich weiterer Fr. 50‘000.00“.