Die Beschwerdeführer wollen jedoch die im Nachsteuerverfahren erhobenen Zinsen, die mit den Nachsteuerverfügungen erhoben wurden [...], in der Steuerperiode 2014 zumindest teilweise zusätzlich als Schuldzinsen vom Einkommen zum Abzug bringen. Die Vorinstanz hat diesen Schuldzinsenabzug gänzlich verweigert. Dabei ist zwischen den Parteien grundsätzlich unbestritten, dass der Schuldzinsenabzug gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes (StG; bGS 621.11) betragsmässig auf den Umfang der nach Art. 23, 23a und 24 steuerbaren Vermögenserträge zuzüglich weiterer Fr. 50‘000.00 beschränkt ist [...].