Aus den Erwägungen: 2.1 a. Die Vorinstanz hat in der Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2014 den von den Beschwerdeführern deklarierten Schuldenabzug [...] zugelassen. Dieser Schuldenabzug und das daraus für die Staats- und Gemeindesteuern resultierende steuerbare Vermögen sind im vorliegenden Verfahren nicht umstritten und daher auch nicht näher zu prüfen. b. Die Beschwerdeführer wollen jedoch die im Nachsteuerverfahren erhobenen Zinsen, die mit den Nachsteuerverfügungen erhoben wurden [...], in der Steuerperiode 2014 zumindest teilweise zusätzlich als Schuldzinsen vom Einkommen zum Abzug bringen.