dem Formular 5 sowohl den Nachsteuerbetrag als auch den mit den Nachsteuern erhobenen Nachsteuerzinsbetrag als Schuld bzw. Schuldzinsen und machten einen entsprechenden Abzug geltend. Die kantonale Steuerverwaltung verweigerte einen Schuldzinsabzug unter Verweis auf die ständige Praxis, wonach ein Nachsteuerzins keinen abziehbaren Zinsaufwand darstelle. An dieser Argumentation hielt die kantonale Steuerverwaltung auch im verwaltungsinternen Einspracheverfahren fest, wogegen die Beschwerdeführer Beschwerde ans Obergericht erhoben. Das Obergericht bejahte die Abzugsfähigkeit von Nachsteuerzinsen.