Sachverhalt: Die Beschwerdeführer machten im Herbst 2014 eine Selbstanzeige für unversteuertes Einkommen und Vermögen. Die kantonale Steuerverwaltung eröffnete hierauf ein Nachsteuerverfahren und erliess im Frühling 2015 eine Nachsteuerverfügung, mit welcher Nachsteuern und Zinsen erhoben wurden. Im Herbst 2015 reichten die Beschwerdeführer die Steuererklärung für das Jahr 2014 bei der kantonalen Steuerverwaltung ein und deklarierten dort auf 35 B. Gerichtsentscheide 3675