Für Bernhart reicht ein Gutachten aus einem früheren Verfahren grundsätzlich nicht aus; allenfalls könne es noch als ausreichend angesehen werden, wenn der Betroffene in einem unmittelbar vorangegangenen Verfahren begutachtet worden sei (Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rz. 854). Das Bundesgericht lässt es ebenfalls zu, dass auf ein in einem früheren Verfahren erstelltes Gutachten abgestellt wird; es weist allerdings darauf hin, dass unter Umständen bereits nach kurzer Zeit eine neue Begutachtung anzuordnen sei (Urteil BGer 5A_137/2008, E. 3.2.2.) Das Kurzgutachten von med. pract. S. liegt rund fünfeinhalb Monate zurück.