Fraglich ist, ob es sich um ein innerhalb des laufenden Gerichtsverfahrens für dieses erstelltes Gutachten handeln muss, oder ob ein bereits früher in einem anderen Zusammenhang erstelltes Gutachten verwendet werden kann. Geiser und Steck vertreten die zweite Meinung, allerdings in engen Grenzen (Thomas Geiser, Erwachsenenschutzrecht, Basler Kommentar, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB; Steck, ESR-Komm, N 9b zu Art. 450e ZGB). Für Bernhart reicht ein Gutachten aus einem früheren Verfahren grundsätzlich nicht aus;