ZGB). Schliesslich muss das Gutachten von einer sachverständigen Person erstellt werden: Es muss sich um einen Arzt oder eine Ärztin mit genügendem Fachwissen in Psychiatrie und Psychotherapie handeln (Steck, FamKomm, N 17 zu Art. 450e ZGB). Alle diese Voraussetzungen werden von med. pract. J.S., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der in H. eine eigene Praxis betrieb, erfüllt. Fraglich ist, ob es sich um ein innerhalb des laufenden Gerichtsverfahrens für dieses erstelltes Gutachten handeln muss, oder ob ein bereits früher in einem anderen Zusammenhang erstelltes Gutachten verwendet werden kann.