Ferner war insofern von einem medizinischen Endzustand auszugehen, als von weiteren Therapien keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte, ausgenommen allenfalls durch die soeben besprochene einzige operative Option. Der Fallabschluss durch die A. Versicherung auf Ende August 2014 war damit rechtens. OGer, 20.09.2016 3674 Fürsorgerische Unterbringung. Gutachten der sachverständigen Person gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB. Ist der Betroffene in einem unmittelbar vorangegangenen Verfahren begutachtet worden, ist kein neues Gutachten erforderlich.