B. Gerichtsentscheide 3674 Beschwerdeführerin geklagten dauernden Schmerzen an sich indiziert – ist eine wissenschaftlich anerkannte Methode und wird häufig durchgeführt. Al- lerdings wies Dr. F. selber auf eine Reihe von Unwägbarkeiten wie das allge- meine Operationsrisiko und das Risiko der zeitgerechten sowie erfolgreichen postoperativen Mobilisation nach Gelenkoperationen hin. Von noch grösserer Bedeutung erscheint allerdings der Umstand, dass die Operation keine völlig normale Schulter bewirken kann, sondern – bei Gelingen – nur aber immerhin eine (wesentlich) bessere Beweglichkeit und Schmerzfreiheit, wobei aber wei- terhin keine schweren Tätigkeiten mit dem linken Arm möglich wären und die Versicherte nach eigenen Angaben gegenüber der A. Versicherung gemäss Aktennotiz vom 23. Juli 2014 [...] Hilfe beim Anziehen und beim Kämmen der Haare benötigen würde, da der Arm nicht mehr nach hinten bewegt werden könnte. Unter diesen Umständen verzichtete die A. Versicherung richtiger- weise darauf, den Anspruch auf Versicherungsleistungen so zu beurteilen, als ob die Operation durchgeführt worden wäre, wie sie dies in der erwähnten Ak- tennotiz noch angekündigt hatte. Ferner war insofern von einem medizini- schen Endzustand auszugehen, als von weiteren Therapien keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte, ausge- nommen allenfalls durch die soeben besprochene einzige operative Option. Der Fallabschluss durch die A. Versicherung auf Ende August 2014 war damit rechtens. OGer, 20.09.2016 3674 Fürsorgerische Unterbringung. Gutachten der sachverständigen Person gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB. Ist der Betroffene in einem unmittelbar voran- gegangenen Verfahren begutachtet worden, ist kein neues Gutachten erfor- derlich. Aus den Erwägungen: 1.7 Art. 450e Abs. 3 ZGB schreibt vor, dass bei psychischen Störungen nur gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden darf. Es handelt sich um eine zwingende Norm (Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 13 zu Art. 450e ZGB [Steck, FamKomm]; derselbe, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, 2. A., Basel 2015, N 8b zu Art. 450e ZGB [Steck, ESR-Komm]). Die sachverständige Person muss unabhängig sein, d.h. sie darf weder der gerichtlichen Beschwer- deinstanz angehören noch in der Einrichtung, in der die Beschwerdeführerin untergebracht wurde, tätig sein (Steck, FamKomm, N 16 und 18 zu Art. 450e 34 B. Gerichtsentscheide 3675 ZGB). Schliesslich muss das Gutachten von einer sachverständigen Person erstellt werden: Es muss sich um einen Arzt oder eine Ärztin mit genügendem Fachwissen in Psychiatrie und Psychotherapie handeln (Steck, FamKomm, N 17 zu Art. 450e ZGB). Alle diese Voraussetzungen werden von med. pract. J.S., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der in H. eine eigene Praxis betrieb, erfüllt. Fraglich ist, ob es sich um ein innerhalb des laufenden Gerichtsverfahrens für dieses erstelltes Gutachten handeln muss, oder ob ein bereits früher in ei- nem anderen Zusammenhang erstelltes Gutachten verwendet werden kann. Geiser und Steck vertreten die zweite Meinung, allerdings in engen Grenzen (Thomas Geiser, Erwachsenenschutzrecht, Basler Kommentar, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB; Steck, ESR-Komm, N 9b zu Art. 450e ZGB). Für Bernhart reicht ein Gutachten aus einem früheren Verfahren grundsätzlich nicht aus; allenfalls könne es noch als ausreichend angesehen werden, wenn der Betroffene in einem unmittelbar vorangegangenen Verfahren begutachtet worden sei (Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rz. 854). Das Bundesgericht lässt es ebenfalls zu, dass auf ein in einem früheren Verfahren erstelltes Gutachten abgestellt wird; es weist aller- dings darauf hin, dass unter Umständen bereits nach kurzer Zeit eine neue Begutachtung anzuordnen sei (Urteil BGer 5A_137/2008, E. 3.2.2.) Das Kurzgutachten von med. pract. S. liegt rund fünfeinhalb Monate zu- rück. Es wurde im Auftrag des Obergerichts ebenfalls für die Beurteilung einer fürsorgerischen Unterbringung erstellt. Beim damals vom Gutachter festge- stellten und heute vom einweisenden Arzt angerufenen Schwächezustand handelt es sich um die gleiche Erkrankung. Die behandelnden Ärzte des Psy- chiatrischen Zentrums Appenzell Ausserrhoden haben aktuell ebenfalls keine abweichende Diagnose gestellt. Es liegen somit keine veränderten Verhält- nisse vor und es ist kein neues Gutachten einzuholen. OGP, 04.10.2016 3675 Steuerrecht. Abzugsfähigkeit von Nachsteuerzinsen. Zeitpunkt des Abzugs. Sachverhalt: Die Beschwerdeführer machten im Herbst 2014 eine Selbstanzeige für unversteuertes Einkommen und Vermögen. Die kantonale Steuerverwaltung eröffnete hierauf ein Nachsteuerverfahren und erliess im Frühling 2015 eine Nachsteuerverfügung, mit welcher Nachsteuern und Zinsen erhoben wurden. Im Herbst 2015 reichten die Beschwerdeführer die Steuererklärung für das Jahr 2014 bei der kantonalen Steuerverwaltung ein und deklarierten dort auf 35