B. Gerichtsentscheide 3673 auf diejenigen Leistungen beziehen, die bei Wahrnehmung der zu fordernden Schadenminderung durch die Sozialversicherung nicht zu erbringen gewesen wären. Keiner Kürzung unterliegen können mit anderen Worten jene Leistungen, welche auch bei Wahrnehmung der Schadenminderungspflicht zu erbringen gewesen wären (vgl. auch Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. A., Zürich 2015, N 141 zu Art. 21, m.w.