Darüber hinaus einem Leistungsansprecher eine volle Arbeitsfähigkeit zu attestieren, welche auch bei Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten aus medizinischer Sicht gar nicht erreicht werden könnte, ist nicht zulässig. Somit bleibt es ungeachtet des bisherigen Verweigerungsverhaltens des Beschwerdeführers unentbehrlich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht genauer abklärt, damit sie danach über die notwendigen Grundlagen verfügt, um über einen allfälligen Rentenanspruch des Beschwerdeführers konkret zu befinden. [...] OGer, 17.05.2016 3673