auf diejenigen Leistungen beziehen, die bei Wahrnehmung der zu fordernden Schadenminderung durch die Sozialversicherung nicht zu erbringen gewesen wären. Keiner Kürzung unterliegen können mit anderen Worten jene Leistungen, welche auch bei Wahrnehmung der Schadenminderungspflicht zu erbringen gewesen wären (vgl. auch Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. A., Zürich 2015, N 141 zu Art. 21, m.w.H.). c. Damit bleibt selbst dann, wenn die – zumindest bisher – offensichtlich fehlende Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers in der Tat kein gutes Licht auf diesen wirft, der Rentenanspruch im Einzelnen zu prüfen.